Begriffe wie ‚klimaneutral‘, ‚umweltfreundlich‘ oder ‚biologisch abbaubar‘ werden häufig verwendet, um Produkte mit bestimmten Umwelteigenschaften zu bewerben. Solche Aussagen finden sich beispielsweise bei Konsumgütern wie Deos, Waschmitteln oder Fruchtgummis, die mit entsprechenden Umweltangaben oder -kennzeichnungen beworben werden.
Die EmpCo-Richtlinie macht mit solchen allgemeinen, nicht nachweisbaren Umweltaussagen und selbstentwickelten Umweltzertifizierungen nun Schluss. Was primär den Verbraucher im B2C-Bereich (Business to Customer) vor Greenwashing schützen soll, kann sich allerdings auch auf B2B-Beziehungen (Business to Business) auswirken – und damit auf die Unternehmen der Wohnungswirtschaft.
Nun stehen kommunale Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften kaum in Verdacht, Greenwashing zu betreiben. Die Gemeinwohlorientierung ist Teil ihres Selbstverständnisses und bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte für Umwelt- und Sozialthemen. Die Regelungen der EmpCo sind für sie im Grunde ein Anlass, ihre Aktivitäten in den Bereichen Umwelt und Soziales noch konkreter und vor allem faktenbasiert zu kommunizieren. Die erforderlichen Voraussetzungen besitzen viele von ihnen schon – in Form von (freiwilligen) Nachhaltigkeitsberichten, Klimapfaden oder Klimastrategien.
Halten wir fest: Kommunale Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften können weiterhin ihre Aktivitäten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung kommunizieren. Allerdings gilt jetzt auch für sie: Verwenden sie Umweltaussagen in der Kommunikation mit Endkunden, also in ihrer externen Unternehmenskommunikation und im Marketing, müssen sie strenge Nachweispflichten beachten:
Ein Beispiel: Wer sein Neubauprojekt auf der Website, in Exposés oder in Anzeigen mit Umweltaussagen bewirbt, sollte diese konkret formulieren und klar benennen, worauf sie sich beziehen – etwa auf den Energieverbrauch, den Treibhausgasausstoß oder bestimmte verwendete Materialien.. Setzen Wohnungsunternehmen ihre freiwilligen Nachhaltigkeitsberichte als Marketinginstrument sein, können sie darin beispielsweise mit QR-Codes auf entsprechende Daten verweisen. Für ihre gedruckten Mietermagazine empfiehlt es sich, auf Papier mit dem staatlichen Umweltsiegel „Blauer Engel“ zurückgreifen.
Die EmpCo verbietet allgemeine Umweltversprechen in schriftlicher und mündlicher Form nicht erst vom 27. September 2026 an. Die Vorgaben gelten auch rückwirkend für Produkte, die bereits aktuell vermarktet werden, und für Aussagen, die die Zukunft betreffen. Wer beispielsweise mit dem Ziel ‚bis 2045 klimaneutral‘ wirbt, muss die Aussage anhand konkreter, überprüfbarer Angaben zu Maßnahmen, Kennzahlen und Zeiträumen nachvollziehbar belegen können.
Wichtig ist, dass kommunale Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften ihre ESG-Kommunikation jetzt prüfen, anpassen und mit konkreten Fakten absichern.
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